Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen Stand: 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung
des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben
im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die
Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe
gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies
im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages
ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag
mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis
darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso
wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so
hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der
Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder
Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist
ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den
durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für
die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen
zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb
von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb
1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag
beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber
den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab,
stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei
Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem
Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während
einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine
vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust
von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich
in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und
werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder –bei
Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen- nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht,
gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch
für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht
aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche
Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der
durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine
etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen
mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich
für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren) (Gilt nur für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der Auftragnehmer die für
den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahr-zeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer
des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von
der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.